OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.02.2021
S 2245/20-St 131

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.02.2021 (S 2245/20-St 131) - DRsp Nr. 2021/80203

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 04.02.2021 - Aktenzeichen S 2245/20-St 131

DRsp Nr. 2021/80203

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, BStBl 2020 II S. 222

Mit Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, BStBl 2020 II S. 222 lehnt der BFH die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufs für einen externen Datenschutzbeauftragten auch dann ab, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.

In Baden-Württemberg wurden vor dem Hintergrund des genannten BFH-Urteils verschiedene Fragestellungen in Bezug auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter vorgetragen. Es sind zwei Fallgruppen aufgrund der Tätigkeitsausübung zu unterscheiden:

  • Tätigkeit eines Rechtsanwalts als externer Datenschutzbeauftragter

oder

  • Beratung in Datenschutzfragen und ggf. Verwendung des berufsrechtlich zulässigen Titels "zertifizierter Datenschutzbeauftragter".

Der Beruf des Rechtsanwalts gehört zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufen. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass sämtliche Einkünfte eines Rechtsanwalts als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einkünfte auf einer berufstypischen Tätigkeit beruhen.