OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.08.1995
S 2290 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.08.1995 (S 2290 A) - DRsp Nr. 2008/84985

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 04.08.1995 - Aktenzeichen S 2290 A

DRsp Nr. 2008/84985

§ 34 EStG Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Anwendung des Abs. 1 - 3

Nach R 200 Abs. 4 EStR ist der AN-Pauschbetrag zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünfte im Verhältnis der begünstigten bzw. der nicht begünstigten Einnahmen zu den Gesamteinnahmen i. S. von § 19 EStG aufzuteilen, wenn die gesamten Werbungskosten niedriger sind als der Pauschbetrag. Auf Bundesebene wurde nunmehr beschlossen, den AN-Pauschbetrag nach den Regelungen in R 200 Abs. 4 Satz 6 EStR auch in den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG aufzuteilen (z. B. neben laufendem Arbeitslohn wird eine nach §§ 24, 34 EStG begünstigte Entschädigung gezahlt).