OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011
S 7170

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011 (S 7170) - DRsp Nr. 2011/80216

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.04.2011 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2011/80216

Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen

Leistungen eines Arztes sind nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.2000, C-384/98, UR 2000, 432).

§ 4 Nr. 14 UStG ist im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z. B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichnete Einrichtungen).

1. Steuerpflichtige Umsätze

Neben den in Abschn. 4.14.1 Abs. 5 UStAE genannten Tätigkeiten liegt auch in folgenden Fällen keine Heilbehandlungsleistung vor:

1.1. Gutachten für rechtliche Verfahren

  • Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit;