OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011
S 7179

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011 (S 7179) - DRsp Nr. 2011/80218

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.04.2011 - Aktenzeichen S 7179

DRsp Nr. 2011/80218

Maßnahmen der Arbeitsförderung

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE umfasst die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies sind u.a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i.V. mit § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und anderen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden.