OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011
S 7200

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011 (S 7200) - DRsp Nr. 2011/80220

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.04.2011 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2011/80220

Portokosten als durchlaufender Posten

1. Allgemeines

Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Briefen, Prospekten u. ä. für ihre Kunden übernehmen, stellt sich die Frage, ob weiterberechnete Portokosten als durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden können, oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur anzusehen sind.

Eine Behandlung als durchlaufender Posten ist nur möglich, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National (AGB Brief National) und Brief International (AGB Brief International) bestehen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender.

Versenden z. B. Agenturen Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender genannt, handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, sofern die Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.