OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011
S 7279

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011 (S 7279) - DRsp Nr. 2011/80222

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.04.2011 - Aktenzeichen S 7279

DRsp Nr. 2011/80222

Steuerschuld des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen von Industrieschrott und Altmetall, das Reinigen von Gebäuden und bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 bis 9 UStG)

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 1 3b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 1 3b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.

1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.1 Abs. 22a Satz 2 UStAE).

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Bruchglas x wenn es sich um eine Lieferung handelt
x wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat
Containern, Gestellung x
Kupfergranulat x