OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011
S 7340

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.04.2011 (S 7340) - DRsp Nr. 2011/80224

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.04.2011 - Aktenzeichen S 7340

DRsp Nr. 2011/80224

Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen

1. Bescheinigung der steuerlichen Erfassung und der Unternehmereigenschaft

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:

  • bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern - Außenstelle Saarlouis - zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

  • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN, Abschn. 18.16 Abs. 1 UStAE).

Die Bescheinigung zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen in Drittstaaten im Vorsteuervergütungsverfahren darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erzielt der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen oder ist er Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 oder pauschalierender Land- und Forstwirt (§ 24 Abs. 1 UStG) darf die Bescheinigung nicht erteilt werden (Abschn. 18.16 Abs. 2 UStAE). Außerdem ist eine Bescheinigung nicht zu erteilen, wenn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird. In diesen Fällen erfolgt seit dem 01.01.2010 die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch das Bundeszentralamt für Steuern.