Setzt ein Stpfl. Ansprüche aus einer Lebensversicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb), cc) und dd) EStG während der Dauer der Versicherung im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können die Versicherungsbeiträge grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind, gehören die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Die Steuerpflicht dieser außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen ist nach § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (BStBl 1995 I S. 3) mit verbindlicher Wirkung gesondert festzustellen. Einzelheiten zum Feststellungsverfahren sind in dem BMF-Schreiben v. 27. 7. 1995 (BStBl 1995 I S. 372) geregelt.
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