OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2002
S 1301 A - St 332

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2002 (S 1301 A - St 332) - DRsp Nr. 2008/80894

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 06.09.2002 - Aktenzeichen S 1301 A - St 332

DRsp Nr. 2008/80894

DBA Frankreich; Anwendung der Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens; Anwendung der 45-Tage-Regelung

Nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist derjenige Grenzgänger, der in der Grenzzone seinen Wohnsitz hat und in der Grenzzone des anderen Staates arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

In der im Jahr 1980 getroffenen Verständigungsvereinbarung (BMF-Schreiben vom 20.02.1980, BStBl 1980 I S. 88) wurde hierzu festgelegt, dass maximal 45 Nichtrückkehrtage bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone an maximal 45 Tagen unschädlich für die Grenzgängereigenschaft sind.

Nach der Verständigungsvereinbarung vom 20.08.1981 gehören auch Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone aufhält, dann zu den Beschäftigungszeiten außerhalb der Grenzzone, wenn der Arbeitgeber dem Grenzgänger ein „volles Tagegeld” gewährt.