Nach Art.
In der im Jahr 1980 getroffenen Verständigungsvereinbarung (BMF-Schreiben vom 20.02.1980, BStBl 1980 I S. 88) wurde hierzu festgelegt, dass maximal 45 Nichtrückkehrtage bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone an maximal 45 Tagen unschädlich für die Grenzgängereigenschaft sind.
Nach der Verständigungsvereinbarung vom 20.08.1981 gehören auch Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone aufhält, dann zu den Beschäftigungszeiten außerhalb der Grenzzone, wenn der Arbeitgeber dem Grenzgänger ein „volles Tagegeld” gewährt.
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