OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.01.1999
S 2742 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.01.1999 (S 2742 A) - DRsp Nr. 2008/86445

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 07.01.1999 - Aktenzeichen S 2742 A

DRsp Nr. 2008/86445

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen; Übernahme von Gründungskosten durch eine Kapitalgesellschaft

Nach dem BMF-Schreiben v. 25.6.1991, BStBl I S. 661, und dem zugrunde liegenden BFH-Urt. v. 11.10.1989,BStBl 1990 II S. 89, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung/andere Ausschüttung gegeben, wenn eine KapGes die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.

Die Aufwendungen dürfen nur dann von der KapGes getragen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen.