Gegenstand des FG-Verfahrens war die Frage der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung bei Grenzgängern in die Schweiz.
Der BFH hat bereits in seinem Beschluss vom 25.01.2000 (Az.: VI B 108/98 BFH/NV 2000 S. 836) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass § 3 Nr. 62 EStG auf die Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung im Festsetzungsverfahren nicht anzuwenden ist. Der BFH hat jedoch offen gelassen, ob der Arbeitslohn eines Grenzgängers in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung billigkeitshalber steuerfrei zu belassen sei. Dieser Gesichtspunkt könne jedoch in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung keine Berücksichtigung finden.
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