Gewährung von Gesellschaftsrechten
§ 24 UmwStG begünstigt die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Grundsätze:
Einbringender
Einbringender kann eine natürliche Person, eine Körperschaft oder auch eine Personengesellschaft sein.
Wertansatzwahlrecht
Die aufnehmende Personengesellschaft hat ein Wertansatzwahlrecht (Buchwerte, Teilwerte oder Zwischenwerte; für Einbringungen nach dem 12.12.2006: gemeine Werte statt Teilwerte).
Bindungswirkung des Wertansatzes
Bindungswirkung: Der Wertansatz bei der übernehmenden Personengesellschaft gilt als Veräußerungspreis für das übergehende Vermögen. Wird das übergehende Vermögen mit einem höheren Wert als dem Buchwert angesetzt, entsteht auf der Seite des Einbringenden ein Einbringungsgewinn. Bei Teilwertansatz ist der Gewinn ggf. nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.
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