OFD Karlsruhe - Verfügung vom 09.03.1999
S 0622 A; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99 und 12/99, ; siehe auch Rz. 11/99

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 09.03.1999 (S 0622 A; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99 und 12/99, ; siehe auch Rz. 11/99) - DRsp Nr. 2008/85440

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 09.03.1999 - Aktenzeichen S 0622 A; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99 und 12/99, ; siehe auch Rz. 11/99

DRsp Nr. 2008/85440

§ 6 EStG Einsprüche wegen der Anwendung der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bei der Einkommen- und Umsatzsteuer (private Kfz-Nutzung); Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung

Das FG Nürnberg hat in seinem Urt. v. 27.5.1998 II 93/98, DStRE 1999 S. 115, und v. 14.7.1998 II 168/98, n. v., gegen die die FinVerw Revision (Az. des BFH: V R 78/98 und V R 82/98) eingelegt hat, entschieden, daß nach der Verwaltungsauffassung unzulässigerweise USt auf USt erhoben werde, wenn bei der Übernahme der vom FG nicht beanstandeten sog. 1%-Regeglung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG) vom Listenpreis einschl. USt ausgegangen werde. Daher sei zu Zwecken der USt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mittels der sog. 1%-Regelung immer vom Nettolistenpreis des Kfz auszugehen.

Demgegenüber hat das FG Münster in seinem rechtskräftigen Urt. v. 12.5.1998, EFG 1998 S. 1293, festgestellt, daß der nach der sog. 1%-Regelung ermittelte Wert die Nettobemessungsgrundlage darstellt.

Bei der Behandlung von Einsprüchen wird gebeten, wie folgt zu verfahren:

□ Umsatzsteuer