Der BFH hat mit Urt. v. 24.2.2000,BStBl II S. 273, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. Ein-Prozent-Regelung) nicht gegen das GG verstößt. Nach Auskunft des BVerfG wurde von den Klägern keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Wegen der Erledigung der Einsprüche wird hingewiesen auf die USt-Kartei der OFDen Karlsruhe und Stuttgart zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, S 7109 Karte 1 und auf das BMF-Schreiben v. 29.5.2000
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