OFD Karlsruhe - Verfügung vom 10.02.2020
S 0315-St 42

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 10.02.2020 (S 0315-St 42) - DRsp Nr. 2020/80190

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.02.2020 - Aktenzeichen S 0315-St 42

DRsp Nr. 2020/80190

Informationen zum Thema »Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«

Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO; insbesondere §§ 145 bis 147 AO in der Fassung vom 29.12.2016). Außerdem gibt es mehrere Verwaltungsvorschriften. Diese sind:

  • BMF-Schreiben vom 26.11.2010,BStBl 2010 I S. 1342,

  • BMF-Schreiben vom 28.11.2019,BStBl 2019 I S. 1269 (GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie zum Beispiel Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.

Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Dieses Merkblatt soll einen Überblick verschaffen, um häufige Fehlerquellen in der Kassenbuchführung zu erkennen und zu vermeiden.

1. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)

Die Einzelheiten regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zum § 146 AO, BMF-Schreiben vom 19.06.2018.