OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.02.2016
S028 4/110 - St 311

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.02.2016 (S028 4/110 - St 311) - DRsp Nr. 2016/80216

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.02.2016 - Aktenzeichen S028 4/110 - St 311

DRsp Nr. 2016/80216

Maschinelle Fälligkeit und Zinsfestsetzung bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ins Ausland (Programmänderung)

Eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden ins Ausland kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Durch einfachen Brief. In diesem Fall gilt der Steuerbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

  • Durch Zustellung per Einschreiben mit Rückschein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. In diesem Fall gilt die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Einige Staaten tolerieren die Bekanntgabe durch einfachen Brief oder per Einschreiben auf ihrem Hoheitsgebiet nicht. Dies sind derzeit (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1 nach dem BMF-Schreiben vom 26.01.2016, BStBl. 2016 I S. …): Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein - soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA-Liechtenstein erfasst sind -, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Einige dieser Staaten gestatten die

  1. 3.

    Zustellung durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG. Der Zustellungszeitpunkt wird dann durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.