OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.10.2009
S 2190/13 - St 111

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.10.2009 (S 2190/13 - St 111) - DRsp Nr. 2009/80607

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 12.10.2009 - Aktenzeichen S 2190/13 - St 111

DRsp Nr. 2009/80607

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den in der Stadt Staufen aufgetretenen Gebäudeschäden

Unterstützung der Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen

Die Landesregierung will die Stadt Staufen bzw. die Geschädigten unterstützen (u. a. durch Fachförderprogramme). Dem Schadensereignis kann durch eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Es kommen folgende Entlastungen in Betracht:

  • AfaA

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung oder Teilwertabschreibungen

  • Erhaltungsaufwand

    Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand für Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen

  • Sonder-AfA

    Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Gebäuden im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme

  • Ag. Belastung

    Abzug als außergewöhnliche Belastung bei eigengenutzten Wohnobjekten.

Einzelheiten

Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

1 Gebäude, die der Einkunftserzielung dienen

AfA, Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, sind die Abschreibungen und die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

1.1 Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)

AfaA für die abgebrochene Gebäudesubstanz