Mit dem Bezugserlass wurde zur Verwaltungsvereinfachung bis auf weiteres auf die gesonderte Umsetzung und Bekanntgabe der im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder durch Einzelerlasse verzichtet. Hieran wird festgehalten:
Beschlüsse, die Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind und die das Bundesministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf das Besprechungsergebnis als Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt I veröffentlicht (BMF-Schreiben), sind unmittelbar anzuwenden.
Entsprechendes gilt für Regelungen, die als gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
Diese generellen Regelungen stehen unter dem Vorbehalt anderslautender Weisungen im Einzelfall.
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