OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.04.2011
S 3106 - St 344/St 349a

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.04.2011 (S 3106 - St 344/St 349a) - DRsp Nr. 2011/80253

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.04.2011 - Aktenzeichen S 3106 - St 344/St 349a

DRsp Nr. 2011/80253

Einheitsbewertung; BOS-Basisstationen

Gegenwärtig werden im gesamten Bundesgebiet digitale BOS-Basisstationen errichtet. In Baden-Württemberg geschieht dies durch „Vermögen und Bau Baden-Württemberg Betriebsleitung” (VB-BW Betriebsleitung). Diese Gebäulichkeiten werden von der Polizei und anderen Behörden als digitale Funkstationen genutzt. Es kann somit von einer Verwendung für hoheitliche Zwecke ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Abs. 2 GrStG erfüllt sind.

Sofern die Mitbenutzung für andere - kommerzielle - Zwecke sich räumlich nicht abtrennen lässt und diese Mitbenutzung die hoheitliche Nutzung nicht überwiegt, ist von einer Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 GrStG für das ganze Gebäude auszugehen.