OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.04.2023
S 7106

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.04.2023 (S 7106) - DRsp Nr. 2023/80321

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.04.2023 - Aktenzeichen S 7106

DRsp Nr. 2023/80321

Ausübung des Jagdrechts und Verpachtung von Jagdbezirken

1. Jagdbezirke

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk7 Bundesjagdgesetz - BJagdG; § 10 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz - JWMG BW). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts steht dem Eigentümer zu.

Daneben bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 BJagdG). Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden (§ 8 Abs. 2 BJagdG; § 11 Abs. 1 JWMG BW). Die Eigentümer der Flächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.

2. Ausübung des Jagdrechts durch den Eigentümer