OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.05.2002
S 0340 A - St 412

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.05.2002 (S 0340 A - St 412) - DRsp Nr. 2008/87829

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.05.2002 - Aktenzeichen S 0340 A - St 412

DRsp Nr. 2008/87829

Verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) bei Hinterziehung von Vermögensteuer; Ruhen von Einspruchsverfahren im Hinblick auf Musterverfahren vor dem BFH und BVerfG

1. Stand der Musterverfahren

Das Revisionsverfahren II R 58/00 ist beim BFH noch anhängig. Dabei ist neben der hier interessierenden Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VermSt zulässig ist, auch die Höhe der in diesem Einzelfall festgesetzten Hinterziehungszinsen im Streit.

Das Revisionsverfahren II R 67/00 hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt.

Im Revisionsverfahren II R 48/00 hat der BFH durch Urt. v. 1.8.2001, BFH/NV 2002 S. 155, entschieden und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat hierbei sein Urt. v. 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 378, wonach die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VermSt ungeachtet des BVerfG-Beschl. v. 22.6.1995,BStBl 1995 II S. 655, nach wie vor zulässig ist, bestätigt und darauf verwiesen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde, die gegen dieses Urt. eingelegt worden war, durch Beschl. v. 10.5.2001 - 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Auch die gegen das vorgenannte BFH Urt. v. 1.8.2001 - II R 48/00 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 2.5.2002 - ).