OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.09.1999
S 0338/

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.09.1999 (S 0338/) - DRsp Nr. 2008/84866

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.09.1999 - Aktenzeichen S 0338/

DRsp Nr. 2008/84866

§ 32c EStG Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG; Vorlagebeschluss des BFH v. 24.2.1999 X R 171/96, DB 1999 S. 987; Ruhenlassen von Einspruchsverfahren/Aussetzung der Vollziehung

Der BFH hat mit dem o. a. Beschl. v. 24.2.1999 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 32c EStG zur Tarifspreizung bei gewerblichen Einkünften verfassungsgemäß ist.

Die Referatsleiter AO sahen mehrheitlich keinen Bedarf für eine vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss.

Einspruchsverfahren, in denen Stpfl. sich auf den o. a. Vorlagebeschluss berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, sofern nicht der Einspruchsführer einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO stellt. Soweit im Einspruchsverfahren die Tarifspreizung auch für andere Einkunftsarten begehrt wird, können diese Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.