OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007
S 7200

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/91381

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2007 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/91381

Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe

Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet.

Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschn. 152 UStR). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.