OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007
S 7221

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007 (S 7221) - DRsp Nr. 2008/91383

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2007 - Aktenzeichen S 7221

DRsp Nr. 2008/91383

Umsatzsteuersatz für Holz und Holzerzeugnisse

1. Lieferungen von Holz und von Holzerzeugnissen

Lieferungen von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke, Holzkohle) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Auch Holzhackschnitzel als „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln” (Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 des Zolltarifs) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

2. Lieferungen von Brennholz und von Holzabfällen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nummer 48a und 48b der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln - Unterposition 4401 10 des Zolltarifs) und die Lieferung von Sägespäne und von Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst - Unterposition 4401 30 des Zolltarifs) dem ermäßigten Steuersatz.

Unter diese begünstigten Tarifstellen fallen auch zur Verfeuerung bestimmte „Brennschnitzel” (Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen/Holzschnitzeln), wenn die Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachen. Bei der Bestimmung des charakterbestimmenden Mischungsanteils kann auf das Gewichtsverhältnis abgestellt werden.

3. Tarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke