OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007
S 7221

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2007 (S 7221) - DRsp Nr. 2008/91384

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2007 - Aktenzeichen S 7221

DRsp Nr. 2008/91384

Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Rapsöl

Zum Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Rapsöl gilt Folgendes:

1. Genießbares Rapsöl

Die Lieferung von Rapsöl (auch raffiniertes Rapsöl), das unmittelbar für die menschliche Ernährung geeignet ist, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Nr. 26d der Anlage 2 zum UStG. Auf die tatsächliche Verwendung des Rapsöls (z.B. als Kraftstoff) kommt es nicht an (vgl. Tz. 95 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, BStBl 2004 I S. 638).

2. Ungenießbares Rapsöl

Die Lieferung von Rapsöl, das für die menschliche Ernährung nicht (mehr) geeignet ist (z.B. nach Lagerung oder Transport in nicht lebensmitteltauglichen Behältern/Tanks), unterliegt dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Das Merkmal der „Genießbarkeit” muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Wird genießbares Rapsöl erst nach Verschaffung der Verfügungsmacht verunreinigt (z.B. während des Transports durch den Erwerber), unterliegt der Verkauf dem ermäßigten Steuersatz und der Weiterverkauf durch den Erwerber dem allgemeinen Steuersatz.

3. Kraftstoffmischungen

Eine Mischung aus (genießbarem) Rapsöl und anderem Kraftstoff unterliegt auch dann dem allgemeinen Steuersatz, wenn der Rapsölanteil überwiegt.