OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.02.2011
G 1000/5 - St 344
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a;

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.02.2011 (G 1000/5 - St 344) - DRsp Nr. 2011/80069

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.02.2011 - Aktenzeichen G 1000/5 - St 344

DRsp Nr. 2011/80069

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a;

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung; Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Änderung bzw. Aufhebung, die sich auf die BFH-Urteile vom 30.06.2010 - II R 60/08 und II R 12/09 - beziehen

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 30.06.2010 (Az. II R 60/08 und II R 12/09) entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 01.01.2007 noch verfassungsgemäß sind. Für jüngere Stichtage äußert er Zweifel hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Die BFH-Urteile haben diesbezüglich keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, da nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen kann. Einheitswertfeststellungen sind daher auch weiterhin unverändert auf alle Stichtage durchzuführen.

Die vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich auf den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964 bzw. 01.01.1935 im Beitrittsgebiet) und die darauf beruhenden Wertverzerrungen stützen, führen zu Einsprüchen gegen Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen. Als Begründung wird auf die o. g. BFH-Verfahren bzw. die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH verwiesen.