OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.02.2016
G 1425/50/2-St 226

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.02.2016 (G 1425/50/2-St 226) - DRsp Nr. 2016/80461

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 17.02.2016 - Aktenzeichen G 1425/50/2-St 226

DRsp Nr. 2016/80461

Verfügung betr. Anwendung des BFH-Urteils vom 17. 12. 2014I R 39/14 (BStBl 2015 II S. 1052); Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Schachteldividenden im Organkreis; Umsetzung des BFH-Urteils bei Vorliegen von in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen

Mit BFH-Urteil vom 17. 12. 2014 I R 39/14 hat der BFH zu der Frage entschieden, ob die 5 %-Pauschale des § 8 b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich für Beteiligungserträge einer Organgesellschaft (OG) auf Ebene des Organträgers (OT) zur Anwendung kommen kann. Aus Sicht des BFH kommt eine Korrektur nach § 8 b Abs 5 KStG bei von einer OG vereinnahmten Gewinnausschüttung aus Schachteldividenden auf Ebene des OT - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht in Betracht.

Nach Abschluss der Erörterungen auf Bundesebene wurde das Urteil im Bundessteuerblatt (BStBl 2015 II S. 1052) veröffentlicht. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Da eine entsprechende Anpassung des Gewerbesteuergesetzes bisher nicht erfolgt ist, findet die Rechtsprechung bis auf Weiteres auch in den aktuellen Erhebungszeiträumen Anwendung.

Allerdings hatte sich der BFH nicht damit auseinandergesetzt, wie im Organschaftsfall vorzugehen ist, wenn bei der OG Aufwendungen vorliegen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen stehen (Anwendung des § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG bzw. § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG).