OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.04.2001
S 2742 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.04.2001 (S 2742 A) - DRsp Nr. 2008/86465

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 17.04.2001 - Aktenzeichen S 2742 A

DRsp Nr. 2008/86465

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Mit der Verfügung vom 8.8.2000 S 2742 A - 89 - St 33 wurden die bisherigen betragsmäßigen Festlegungen für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes aufgehoben. Bei der Angemessenheitsprüfung ist zukünftig von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Allgemeines

Die Vereinbarung unangemessen hoher Gesamtbezüge an den Gesellschafter einer KapGes für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit führt zu einer vGA. Die Geschäftsführerbezüge bestehen im Allgemeinen aus mehreren Bestandteilen. In die Beurteilung der Angemessenheit werden alle Bestandteile einbezogen. Insbesondere sind dies:

  • Das Festgehalt,

  • zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),

  • variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen usw.),

  • Pensionszusagen (fiktive Jahresnettoprämie),

  • Sachbezüge (z. B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).

Die Gesamtausstattung wie auch die einzelnen Bestandteile müssen angemessen sein. Auch wenn die Ausstattung insgesamt angemessen ist, können einzelne Bestandteile unangemessen sein (siehe Abschn. 4). Ein Ausgleich zwischen einzelnen Bestandteilen ist insoweit regelmäßig nicht möglich.