Bei der Anlieferung von Scheidegut an eine Scheideanstalt bestimmen sich die Leistungsbeziehungen nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Die Verbuchung auf einem Gewichtskonto ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung allein nicht maßgeblich.
Die Abgabe von Scheidegut an Scheideanstalten gegen Gutschrift auf dem Gewichtskonto stellt keine Lieferung an die Scheideanstalt dar, wenn durch die Gutschrift auf dem Gewichtskonto die Verfügungsmacht an dem Edelmetall beim Anlieferer verbleiben soll. Der Anlieferer hat einen Anspruch auf Herausgabe von Edelmetall hinsichtlich der ihm gutgeschriebenen Menge (Miteigentumsanteil). Die Scheideanstalt erbringt in diesem Fall mit der Scheidung der Edelmetalle eine sonstige Leistung.
Beispiel 1
Schmuckhersteller H übergibt Scheidegut an eine Scheideanstalt. Die Edelmetallgehalte werden seinem Gewichtskonto bei der Scheideanstalt gutgeschrieben. Die Scheideanstalt stellt ihm die Scheidekosten für Schmelz-, Scheide- und Analyseleistungen in Rechnung.
Die Anlieferung des Scheideguts stellt keinen Umsatz dar. Die Scheideanstalt erbringt mit den Scheideleistungen (Schmelz-, Scheide- und Analyseleistungen) eine sonstige Leistung an H.
Beispiel 2
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