Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 EStG :
„Steuerfrei sind…
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr nicht übersteigen“.
Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG :
Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert sind, sowie
gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §§ 20 Abs. 2 S. 2, 20 bSGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
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