OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.03.2002
S 7134

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.03.2002 (S 7134) - DRsp Nr. 2008/91722

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.03.2002 - Aktenzeichen S 7134

DRsp Nr. 2008/91722

§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen im Einzelhandel

1. Allgemeines

Bei Ausfuhrlieferungen im Einzelhandel hat der Unternehmer durch Belege (§§ 8 bis 11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 6 UStG vorliegen. Bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr erstreckt sich dieser Nachweis zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Die 10 Jahre aufzubewahrenden Belege und die Aufzeichnungen sind Grundlage für die sachliche Überprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH-Urt. v. 14.12.1994,BStBl 1995 II S. 515). Die zugelassenen Verfahren der Wiedergabe von Ausfuhrbelegen auf Datenträgern und zur Mikroverfilmung werden in Abschn. 131 Abs. 4 UStR erläutert.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 8 Abs. 2 UStDV). Dies gilt selbst dann, wenn der Ausfuhrgegenstand im Auftrag des Abnehmers in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet wird und erst dann in das Drittlandsgebiet gelangt.

1.1 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen