1. Zuwendungen zur Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.02.1996,UR 1996,
Die Entschädigungen wegen ,,erzwungener'' Stilllegung oder Aussetzung von Milch-Referenzmengen (§§ 4a und 4b Milchgarantiemengen-Verordnung) unterliegen als echter Schadensersatz ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.
2.Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen
Nach dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 (BStBl II 1997, 335) handelt es sich bei den Vergütungen für die Brachlegung von Ackerflächen (DDR-Fördergesetz vom 06.07.1990) um echte, nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Die Urteilsgrundsätze sind auch auf die Beihilfen für die Stillegung von Ackerflächen anzuwenden (z. B. Flächenstilllegungsgesetz vom 22.07.1991, BGBl I 1991,
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