OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.03.2002
S 7410

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.03.2002 (S 7410) - DRsp Nr. 2008/91994

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.03.2002 - Aktenzeichen S 7410

DRsp Nr. 2008/91994

Zuschüsse in der Land- und Forstwirtschaft

1. Zuwendungen zur Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.02.1996,UR 1996, 119 - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass Landwirte mit der ,,freiwilligen'' Aufgabe der Milcherzeugung nach dem Milchaufgabevergütungsgesetz (BGBl I 1984, 942) bzw. der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung (BGBl I 1991, 1771) keine steuerbaren Unterlassensleistungen erbringen. Daher kann in allen nicht bestandskräftigen Fällen von echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Zuschüssen ausgegangen werden.

Die Entschädigungen wegen ,,erzwungener'' Stilllegung oder Aussetzung von Milch-Referenzmengen (§§ 4a und 4b Milchgarantiemengen-Verordnung) unterliegen als echter Schadensersatz ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

2.Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen

Nach dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 (BStBl II 1997, 335) handelt es sich bei den Vergütungen für die Brachlegung von Ackerflächen (DDR-Fördergesetz vom 06.07.1990) um echte, nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Die Urteilsgrundsätze sind auch auf die Beihilfen für die Stillegung von Ackerflächen anzuwenden (z. B. Flächenstilllegungsgesetz vom 22.07.1991, BGBl I 1991, 1582).