OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.11.1997
S 2230

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.11.1997 (S 2230) - DRsp Nr. 2008/84351

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 27.11.1997 - Aktenzeichen S 2230

DRsp Nr. 2008/84351

§ 13 EStG Bebauungskosten-Pauschbetrag im Weinbau ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98

Landwirte mit Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen dürfen bei der Ermittlung des nach § 13a Abs. 8 EStG zu erfassenden Sondergewinns aus weinbaulicher Nutzung die sachlichen Bebauungskosten mit einem Pauschalbetrag abziehen. Dieser sog. Bebauungskosten-Pauschbetrag enthält nach einem Beschl. der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder ab dem Wj 1997/98 keinen Anteil mehr für die AfA von WG des Anlagevermögens. Ein pauschalierender Weinbaubetrieb darf AfA künftig nur auf Einzelnachweis abziehen. Sofern für Investitionen in zurückliegenden Jahren keine Belege mehr vorhanden sind, genügt eine Glaubhaftmachung. Für Rebanpflanzungen in zurückliegenden Jahren wird die OFD Richtwerte über mittlere Herstellungskosten ermitteln und den FÄ noch mitteilen.

Die OFD bittet, bei Landwirten, die bisher den Bebauungskosten-Pauschbetrag in Anspruch genommen haben, in einer Anl. zum nächsten ESt-Bescheid unter Verwendung des nachstehenden Textes auf Neuregelung hinzuweisen: