OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.04.2023
S 0127

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.04.2023 (S 0127) - DRsp Nr. 2023/80366

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.04.2023 - Aktenzeichen S 0127

DRsp Nr. 2023/80366

Zuständigkeitswechsel

1 Allgemeines

1.1 Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 25.1.1989, BStBl 1989 II S. 483).

1.2 Der genaue Zeitpunkt, zu dem das bislang zuständige Finanzamt von einem Zuständigkeitswechsel erfahren hat, kann im Hinblick auf die Steuerberechtigung des Landes von erheblicher Bedeutung sein. Die Umstände, die zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit führen, sind aus diesem Grunde unter Angabe des Datums aktenkundig zu machen.