Führt eine Änderung der Steuerfestsetzung auch zu einer Herabsetzung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen, wirkt sich dies wie folgt auf einen zuvor gewährten Erlass aus:
Gesetzliche Regelung des § 233a Abs. 8 Satz 3 AO
Gemäß § 233a Abs. 8 Satz 3 AO mindert sich der Zinsverzicht nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO entsprechend, soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen. Die gesetzlichen Neuregelungen des § 233a Abs. 8 AO sind gemäß Artikel 97 § 15 Abs. 14 EGAO vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in allen am 21. Juli 2022 anhängigen Verfahren anzuwenden.
Neben der Regelung des § 233a Abs. 8 Satz 3 AO bzw. soweit die Regelung des § 233a Abs. 8 Satz 3 AO nicht greift, gilt folgendes:
Erlass erfolgte unter der folgenden auflösenden Bedingung
„Soweit die mit diesem Bescheid erlassenen Nachzahlungszinsen später aufgrund einer Änderung oder Aufhebung der dem Erlass zugrundeliegenden Zinsfestsetzung entfallen, entfällt der ausgesprochene Erlass rückwirkend (auflösende Bedingung).“
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