Der Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005 S. 911) ist auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden. Danach sind zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) eines volljährigen Kindes geleistete Pflichtbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (Vgl. BfF-Schreiben vom 17.06.2005 -
Beispiel
Die 20-jährige T, die während des ganzen Kalenderjahrs 2004 studierte, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T Zinserträge i.H. von 1.051 Euro.
Lösung
Das maßgebende Einkommen für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:
Bruttoarbeitslohn: | 9.000 Euro |
./. Werbungskosten: |
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