OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2002
S 2303 A - 35 - St 322

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2002 (S 2303 A - 35 - St 322) - DRsp Nr. 2008/87844

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.04.2002 - Aktenzeichen S 2303 A - 35 - St 322

DRsp Nr. 2008/87844

Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, BStBl 2002 I S. 4 wurde der Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Artisten bei Vergütungen bis zu 1.000 € abgemildert. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen

  • bis 250 Euro 0 %,

  • über 250 Euro bis 500 Euro 10 % der gesamten Einnahmen,

  • über 500 Euro bis 1.000 Euro 15 % der gesamten Einnahmen

  • und über 1.000 Euro 25 % der gesamten Einnahmen.

Hierbei gelten folgende Grundsätze:

  • Unter dem Begriff der Darbietung des § 50a Abs. 4 S. 5 EStG ist der einzelne Auftritt pro Tag und Veranstalter zu verstehen;

    Beispiel:

    Ein Festspielhaus engagiert einen Künstler für eine Tournee mit 10 Auftritten. Als Gage wird ein Honorar von 250 € je Auftritt vereinbart. Lediglich an einem Tag erfolgen zwei Auftritte des Künstlers. Das Festspielhaus zahlt das vereinbarte Honorar von insgesamt 2.447,25 € im Juli 2002 aus.