OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2005
S 7300

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2005 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/88960

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.04.2005 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/88960

Anwendung der geänderten Rechtsprechung bei der Eigennutzung von Wohnräumen

Der EuGH hat mit Urteil vom 08.05.2003,BStBl 2004 II S. 378 entschieden, dass die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für private Zwecke eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe ist, wenn die unternehmerische Nutzung der anderen Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. In diesen Fällen sind auch die Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die auf die selbst genutzte Wohnung entfallen. Mit BFH-Urteil vom 24.07.2003 - V R 39/99, BStBl 2004 II S. 371 hat sieh dieser der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen. Zur Anwendung der Rechtsprechung sind die BMF-Schreiben vom 30.03.2004, BStBl 2004 I S. 451, vom 13.04.2004, BStBl 2004 I S. 468 und vom 13.04.2004, BStBl 2004 I S. 469 ergangen.

Beispiel 1:

Unternehmer U errichtet ein Gebäude. Im Erdgeschoss betreibt er eine Kfz-Werkstatt. Das Obergeschoss nutzt er für eigene Wohnzwecke.

U kann auch für die eigene Wohnung den Vorsteuerabzug geltend machen, da seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt und die unentgeltliche Wertabgabe damit steuerpflichtig ist (Abschn. 24c Abs. 7 und 76 Abs. 3 Satz 6 UStR).

Beispiel 2:

Unternehmer U errichtet ein Mehrfamilienhaus. Drei Wohnungen vermietet er nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Eine Wohnung nutzt er zu eigenen Wohnzwecken.