OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.07.2002
S 0351 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.07.2002 (S 0351 A) - DRsp Nr. 2008/83638

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.07.2002 - Aktenzeichen S 0351 A

DRsp Nr. 2008/83638

§ 173 AO Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge

Werden dem FA nach bestandskräftig durchgeführter ESt-Festsetzung vom Stpfl. nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, wenn sich durch Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) ESt-Schuld ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der KapErtrSt eine niedrigere verbleibende ESt-Schuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (s. AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer