OFD Karlsruhe - Verfügung vom 30.03.2020
S 2045/7-St112

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 30.03.2020 (S 2045/7-St112) - DRsp Nr. 2020/80521

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 30.03.2020 - Aktenzeichen S 2045/7-St112

DRsp Nr. 2020/80521

Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern

1. Allgemeines

Auch für Künstlerinnen und Künstler stellt sich die Frage, ob sie Steuern bezahlen müssen. Was Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Deutschland im Wesentlichen zu beachten haben, wird im Nachfolgenden erläutert. Bei einem professionellen Engagement empfiehlt es sich, einen steuerlichen Berater mit den Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen selbstverständlich auch Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt darf allerdings nicht steuerberatend tätig werden.

1.1 Erster Kontakt mit dem Finanzamt

Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, ist diese gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gewerbetreibende müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Gemeinde unterrichtet anschließend das zuständige Finanzamt. Freiberufler haben keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde abzugeben. Sie müssen daher dem Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit direkt und formlos mitteilen. Auch die Neugründung einer Personengesellschaft (z.B. Musikband) ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.