OFD Karlsruhe - Verfügung vom 31.08.1999
S 7172

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 31.08.1999 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91748

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 31.08.1999 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91748

§ 4 Nr. 16e UStG Umsatzsteuerbefreiung bei Kooperationen von pflegerischen Diensten

Ergänzend zum BMF-Schreiben v. 14.11.1997, BStBl I S. 957 (USt-Kartei BMF zu § 4 S 7172 Karte 8) zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:

Leistungen von Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind nur dann von der USt befreit, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. Dies gilt auch für Kooperationspartner (Subunternehmer).

In Kooperationsfällen muß bei beiden Einrichtungen die Voraussetzung erfüllt sein, daß in mindestens 40 v. H. der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Dies ist von beiden Einrichtungen nachzuweisen.

Erbringt z. B. ein Kooperationspartner (Subunternehmer) nicht alle pflegerischen Leistungen, so ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn er sie aufgrund seiner Gesamtstruktur erbringen könnte. Ist dagegen der Kooperationspartner hierzu nicht in der Lage und erbringt er demzufolge auch nur einen Teil der pflegerischen Leistungen, unterliegt er mit seinen Leistungen der USt.