Ein Unternehmer, der ausschließlich stpfl. Umsätze ausführt, hat vor dem 1.4.1999 einen Pkw erworben, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet. Nach dem 31.3.1999 verkauft er sein gesamtes Unternehmen (einschließlich Pkw). Der Erwerber führt das Unternehmen unverändert fort und nutzt das Fahrzeug ebenfalls für unternehmerische und private Zwecke.
Nach § 15 Abs. 1b UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Fahrzeugkosten entfallen, nur zu 50 % abziehbar, wenn das Fahrzeug nach dem 31.3.1999 angeschafft worden ist.
Da der Veräußerer sein gesamtes Unternehmen und damit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber überträgt, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (§ 1 Abs. 1a UStG). Im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung wird auch der Pkw an den Erwerber geliefert.
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