OFD Kiel - Verfügung vom 02.07.2002
S 0320 A - St 242

OFD Kiel - Verfügung vom 02.07.2002 (S 0320 A - St 242) - DRsp Nr. 2008/87874

OFD Kiel, Verfügung vom 02.07.2002 - Aktenzeichen S 0320 A - St 242

DRsp Nr. 2008/87874

Fristverlängerung für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2001

Die Erstellung der Vordrucke für die KSt-Erklärung 2001 hat sich gegenüber den in früheren Jahren üblichen Fristen verzögert, weil das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, das Änderungen der Vordrucke erforderlich machte, erst am 24.12.2001 im BGBl verkündet wurde.

Die Versendung der Vordrucke konnte so erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist beginnen.

Für die meisten KStpfl. besteht bereits nach dem bundeseinheitlichen Fristenerlass (vgl., BStBl 2002 I S. 106) eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.9.2002, da sie stl. beraten sind.

Die Referatsleiter für AO sprachen sich mehrheitlich dagegen aus, diese allgemeine Fristverlängerung in Anpassung des bundeseinheitlichen Fristenerlasses auf nicht beratene KStpfl. auszudehnen.