Unternehmen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sichheitstechnik tätig sind und von einem Unternehmer (ArbG) vertraglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ASiG (Unterstützung des ArbG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, u. a. durch Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der AN) beauftragt werden; sind nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder nicht als Einrichtungen ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.
Dies gilt auch dann, wenn von den in § 3 Abs. 1 ASiG genannten Aufgaben lediglich die Aufgabe übertragen wird, die AN zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c kommt daher für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG nicht in Betracht.
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