Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1999 [Karte 1.1.7] wird eine Investitionszulage von 15 v.H. für Erhaltungsarbeiten an vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellten Gebäuden gewährt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist die Person oder das Rechtsgebilde, die oder das die begünstigte Investition im Fördergebiet selbst vornimmt.
Es ist die Frage gestellt worden, ob neben dem bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer des Wirtschaftsguts, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, auch der Mieter oder ein Nießbraucher anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist.
Die OFD bittet die Auffassung zu vertreten, dass der Investor für die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 des Gebäudes, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sein muss. Wird eine begünstigte Investition i.S. von § Abs. Nr. 3 1999 von einer Person oder einem Rechtsgebilde durchgeführt, die oder das nicht zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist eine Anspruchsberechtigung gegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|