Auf eine entsprechende Anfrage wurde wie folgt Stellung genommen:
Bevor auf die estl. Behandlung der von der Handwerkskammer sowie von den Handwerkerinnungen an Mitglieder der o. g. Prüfungsausschüsse gezahlten Entschädigungen im einzelnen eingegangen wird, wird allgemein folgendes bemerkt:
□ Ist das Ausschußmitglied selbständig tätiger Gewerbetreibender, so sind auch Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die nicht unmittelbar unter die eigentliche betriebliche Zweckbestimmung fallen, Betriebseinnahmen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (z. B. berufliche Mitwirkung an Prüfungen, berufsbezogene Gutachterstellung, Aufwandsentschädigung für berufsbezogenes Ehrenamt). Hierzu wird auf das Urt. des BFH v. 26.2.1988, veröffentlicht im BStBl 1988 Teil II S. 615 verwiesen. Nach dieser Entscheidung werden mit der Aufwandsentschädigung Nachteile im Zusammenhang mit der betrieblichen Betätigung abgegolten.
Ist das Ausschußmitglied im Hauptberuf nichtselbständig als AN tätig, so sind seine Einkünfte in Zusammenhang mit der Abnahme der vorbezeichneten Prüfungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu erfassen.
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