In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b EStG hat der Schuldner Kapitalerträge sowie in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die in § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Satz 2 EStG aufgeführten Angaben beinhaltet (§ 45a Abs. 2 EStG).
Zu den erforderlichen Angaben der Steuerbescheinigung bittet die OFD folgendes zu beachten:
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