OFD Kiel - Verfügung vom 13.10.1997
S 2161 A

OFD Kiel - Verfügung vom 13.10.1997 (S 2161 A) - DRsp Nr. 2008/84537

OFD Kiel, Verfügung vom 13.10.1997 - Aktenzeichen S 2161 A

DRsp Nr. 2008/84537

Behandlung der von der kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein einbehaltenen Beiträge für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (AIHV) und der aus diesem Fonds fließenden Zuwendungen

Bei der steuerlichen Beurteilung der von der kassenärztlichen Vereinigung Schlesw.-Holst. einbehaltenen Beiträge im Rahmen der erweiterten Honorarverteilung zur AIHV und der aus diesem Fonds fließenden Zuwendungen sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 6.3.1959,BStBl 1959 III S. 231, sinngemäß anzuwenden.

Danach sind die einbehaltenen Beiträge beim Kassenzahnarzt bzw. dessen Hinterbliebenen erst in dem Zeitpunkt als zugeflossen anzusehen, indem sie Leistungen aus dem Fonds erhalten. Sie sind bei der Zahlung als nachträgliche Einkünfte i. S. des § 24 Nr. 2 i. V. mit § 18 EStG stpfl.