OFD Kiel - Verfügung vom 15.03.2001
S 2745 A

OFD Kiel - Verfügung vom 15.03.2001 (S 2745 A) - DRsp Nr. 2008/86460

OFD Kiel, Verfügung vom 15.03.2001 - Aktenzeichen S 2745 A

DRsp Nr. 2008/86460

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verlustabzug nach Abs. 4; Einschränkungen ab 1997

Nach Tz. 35 des BMF-Schreibens v. 16.4.1999 (BStBl I S. 455; KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte F 4.1) ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (§ 8 Abs. 4 KStG n. F.) erstmals für den VZ 1997 anzuwenden und zwar auch in den Fällen, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität i. S. des § 8 Abs. 4 KStG n. F. schon vor 1997 eingetreten ist. Treffen in solchen Fällen Verluste aus der Zeit vor dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität und Verluste aus der Zeit nach dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität mit Gewinnen zusammen, die in der Zeit zwischen dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität und dem Beginn des VZ 1997 erzielt wurden, kommt es für den Umfang des Wegfalls der Abzugsfähigkeit dieser Verluste im VZ 1997 darauf an, in welcher Reihenfolge die Verluste mit den Gewinnen verrechnet worden sind.

In diesen Fällen sind zuerst die älteren Verluste mit den Gewinnen der Folgejahre zu verrechnen.

Beispiel:

Sachverhalt