OFD Kiel - Verfügung vom 15.07.2002
EZ 1160 A - St 235

OFD Kiel - Verfügung vom 15.07.2002 (EZ 1160 A - St 235) - DRsp Nr. 2008/81148

OFD Kiel, Verfügung vom 15.07.2002 - Aktenzeichen EZ 1160 A - St 235

DRsp Nr. 2008/81148

§ 7 EigZulG; Beginn des Förderzeitraums beim Wechsel von der Folgeobjektzur Zweitobjektförderung

Der achtjährige Förderzeitraum beginnt nach § 3 EigZulG mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Objekts. Das gilt grundsätzlich auch für ein Folgeobjekt i. S. des § 7 EigZulG. Liegen Fertigstellung oder Anschaffung eines Folgeobjekts aber in einem Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, so beginnt der Förderzeitraum nach § 7 Satz 3 2. Halbsatz EigZulG erst im darauf folgenden Jahr.

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die bisher nur bei einem Objekt die steuerliche Wohneigentumsförderung nach den §§ 7b, 10e EStG oder §§ 15 Abs. 1, 15b Abs. 1 BerlinFG oder dem EigZulG in Anspruch genommen haben, können wählen, ob ein weiteres Objekt als Folgeobjekt i. S. des § 7 EigZulG oder als zweites Objekt i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gelten soll. Wählen die Ehegatten zunächst die Folgeobjektförderung, ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die Jahre des gekürzten Förderzeitraums festzusetzen.